Ihre Apotheke und die Vorschrift

Was für viele Kunden und Patienten selbstverständlich zu sein scheint, ist umfassend in der Apothekenbetriebsordnung festgehalten. Gerade wenn es um die Gesundheit geht, möchte jeder Bürger gut beraten und zuverlässig versorgt sein. Zudem wird bei der Einnahme von Medikamenten eine rasche, gute Wirkung und baldige Genesung erwartet. Auch den sicheren Umgang mit diesen sensiblen Waren, gilt es per Vorschrift zu gewährleisten. Die Regelungen der ApBetrO beschreiben zum einen die Pflichten. Nämlich die, die der Apotheker beziehungsweise die Apothekerin im Umgang mit den Arzneimitteln und ihren Kunden und Kundinnen haben. Zum anderen legt die Verordnung die notwendigen Rahmenbedingungen fest. Damit die in Umlauf gebrachten Arzneimittel sicher und von bester Qualität sind. Die Apothekenbetriebsordnung unterliegt einer permanenten Entwicklung und entsprechender Änderung.

Anforderungen der ApBetrO

Deshalb regelt die Apothekenbetriebsordnung, kurz ApBetrO, diese Aspekte im Detail: die sichere und professionelle Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken in Deutschland. Dies beinhaltet die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Medikamenten oder Arzneimitteln. Ebenso geht es um deren Abgabe oder ein umfassendes Medikamentenmanagement. Zu den weiteren Leistungen einer Apotheke gehören die Beratung und Information der Patienten und Patientinnen. Die Durchführung einfacher Gesundheitstests zählt ebenfalls zu dem Tätigkeitsbereich.

Das pharmazeutische Personal einer Apotheke besteht aus Apotheker oder Apothekerin sowie pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazieingenieuren. Personen, die sich in einem dieser Bereiche in einer Ausbildung befinden, zählen ebenso dazu. Die Apothekenbetriebsordnung ist in den letzten Jahren mehrfach angepasst worden. Die ursprüngliche Fassung ist vom 7. August 1968. Die jüngste Änderung trat am 16. August 2019 in Kraft.

Der Betrieb öffentlicher Apotheken

Die Verordnung legt den Betrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließlich Zweigstellen, Notapotheken und Krankenhausapotheken fest. Es geht um die erforderliche Qualität von Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden. Weiter sind die Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die in einer Apotheke angeboten und ausgegeben werden, durch Prüfung als verkehrsfähig zu beurteilen. Andernfalls hat der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin bzw. das Apothekenpersonal, die Mittel und Stoffe zurückzugeben oder zu vernichten. Im Grundsatz sind Medikamente entsprechend eines durchschnittlichen Wochenbedarfs bereitzuhalten.



Die Apothekenbetriebsordnung definiert außerdem Themen und Arbeitsbereiche, die sich angliedern. Zum Beispiel sind dem Aufgabenspektrum entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten. Diese sind in einem schriftlichen Hygieneplan zu erfassen. Die Lagerung, Kennzeichnung und Bevorratung von Arzneimitteln, Ausgangsstoffen oder anderen apothekenüblichen Waren werden in der Vorschrift ebenfalls geregelt. Bestimmte Darreichungsformen der Arzneimittel müssen hergestellt werden können. Dazu gehören beispielsweise Lösungen, Salben, Cremes, Kapseln und Pulver.

Vom Qualitätsmanagement bis zum Notdienst

Die Leitung einer Apotheke erfordert unter anderem den Einsatz eines angemessenen Qualitätsmanagementsystems. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Arzneimittel nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden. Auch gehört die Überprüfung der betrieblichen Abläufe innerhalb einer Apotheke in diesen Bereich. Grundsätzlich sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Diese Bereitschaft wird in der Regel von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise aufgehoben. Aus dieser „Befreiung“ ergibt sich im Umkehrschluss die Notdienstregelung. Ferner müssen Zweigstellen und Filialen einer Apotheke Notdienste übernehmen. Die Einrichtung eines Nachdienstzimmers gehört somit in jede professionelle Apothekenplanung.

Die Ausstattung einer Apotheke

Die ApBetrO stellt Anforderungen an die Beschaffenheit der Räume einer Apotheke. Des Weiteren ist die Größe für die Apothekenbetriebsräume definiert. Darüber hinaus sind hier Vorgaben zur Gestaltung der Rezeptur und der Offizin zusammengefasst. In Bezug auf die Wahrung der Diskretion heißt es, dass die Offizin so eingerichtet sein muss, dass das Mithören eines Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitgehend verhindert wird. Mit unseren praxisnahen Lösungen „Beratungszylinder“ und „Diskretionselement, SOTHIS“ unterstützen wir Apothekenbetreiber bei der Umsetzung dieser Aufgabenstellung. Beide Elemente können in bestehende Räume integriert werden. Sie sorgen für die kundenseitig gewünschte Vertraulichkeit beim Beratungsgespräch, wenn es um persönliche Beschwerden und Arzneimittel geht.

Das Planungsteam an Ihrer Seite

Profitieren Sie als Apothekenleiter oder Apothekenleiterin von unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung. Das HÖFERLIN & HÖFERLIN Planungsteam ist spezialisiert auf die Planung von Apotheken, Optimierung von Arbeitsabläufen und die Apothekeneinrichtung. Wir betreuen Ihr Neubauprojekt oder den Umbau Ihrer Apotheke von A bis Z. Selbstverständlich unter Berücksichtigung der gültigen Regelungen und Gesetze.

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Quellen zum Thema Apothekenbetriebsordnung:
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Apothekengesetz/Verordnung, Verordnung über den Betrieb von Apotheken; Pharmazeutische Zeitung, Apothekenbetriebsordnung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick.